Im letzten Blogbeitrag hab ich es schon beschrieben und angekündigt, ich möchte mehr über den Ortsbeirat 4 (kurz OBR 4) der Stadt Frankfurt am Main bloggen. Der OBR 4 ist zuständig für die Stadtteile Bornheim und Ostend. Dazu hab ich ja auch den RSS-Feed eingebunden und möchte die verlinkten Inhalte in Blogbeiträgen verständlicher oder zumindest einfacher aufschreiben oder auflisten (zitieren).

Keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Links zu den einzelnen Inhalten sind in den PARLIS-Links verknüpft und können einfach auch aufgerufen werden. Nicht immer und besonders zum Start meiner OBR4-Beiträge bin ich nicht in allen Themen inhaltlich eingearbeitet und muss auch erst das Wissen erlernen.  Zitierungen sind kursiv dargestellt.

Vorlagenversand vom 06.11.2019

RSS-Link: http://www.stvv.frankfurt.de/parlis2/parlis.php?VSP=4&DATUM=06.11.2019

Nr. Vorlage / Datum Betreff Link
1 B 395 2019 Die Anlage von Rasengleisen bei Straßen- und Stadtbahnen vorantreiben PARLIS
2 B 394 2019 Einhausung der Bundesautobahn A 661 (Variante L2) als Chance für Stadtentwicklung, Stadtgrün und Stadtklima nutzen PARLIS
3 B 393 2019 Genossenschaftliches Wohnen auf dem Naxos-Gelände – Ein Gewinn für Frankfurt oder nur städtische Zuschüsse für bestimmte Wählergruppen? PARLIS
4 M 184 2019 Änderung der Stellplatzsatzung für die Stadt Frankfurt am Main hier: Satzungsbeschluss – §§ 52, 86 und 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) PARLIS
5 M 183 2019 Kultur- und Freizeitticket hier: Konzept PARLIS

Und los geht es:


1) B 395 2019

Die Anlage von Rasengleisen bei Straßen- und Stadtbahnen vorantreiben

Die VGF Frankfurt (Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH) plant in den nächsten fünf Jahren Straßen- und Stadtbahnstreckenabschnitte zu erneuern, die auch grundsätzlich als grünes Gleis angelegt werden könnten. Unter anderem die Straßenbahnstrecke im Abschnitt der Wittelsbacher Allee (ca. 300 m zweigleisige Strecke) und die Stadtbahnstrecke Streckenabschnitt Marbachweg (ca. 300 m zweigleisige Strecke).

Die Mehrkosten von grünem Gleis zu konventionellen Oberbau unterliegen sehr starken Unterschieden und sind von der erforderlichen Bauart abhängig. Für die einfachste Ausführung, die z. B. im August dieses Jahres in Niederrad im Bereich der Adolf-Miersch-Straße angelegt wurde, ist mit ca. 300 Euro/Meter zweigleisige Strecke zu rechnen. Für Gleise im Stadtbahnsystem oder auch höher belasteten Straßenbahnstrecken (≥ 2 Linien) müssen rd. 2.000 Euro/Meter zweigleisige Strecke angenommen werden. Ursache hierfür ist die erforderliche Bauausführung des Tragsystems mit Betonlängsbalken. Im Frankfurter Streckennetz ist diese Bauart z.B. auf dem Riedberg ausgeführt worden.

Die VGF bevorzugt ein Grüngleis einzubauen, was abgesehen von den üblichen Instandsetzungsarbeiten am Gleis im Idealfall keine zusätzlichen Pflegearbeiten, insbesondere Bewässerung der Vegetation erforderlich macht. Beispielhaft steht hier die Bepflanzung mit Sedum. Inwiefern sich dies in der Praxis wirklich auf langer Sicht umsetzen lässt, kann derzeit nicht beantwortet werden. Eigene Erfahrungswerte und der Austausch zum Thema mit anderen Verkehrsbetrieben werden gesammelt. Berücksichtigt werden muss auch, dass bei größeren Instandsetzungsarbeiten am Gleis, wie Schienenwechsel u. ä., das Grüngleis in erheblichen Maß zerstört und zumindest der Pflanzbereich (Boden Vegetation) wieder neu hergestellt werden muss.

Zuständige Ausschüsse: Verkehrsausschuss

Diese Vorlage wird in allen Ortsbeiräten beraten.

 


2) B 394 2019

Einhausung der Bundesautobahn A 661 (Variante L2) als Chance für Stadtentwicklung, Stadtgrün und Stadtklima nutzen

Betrifft folgende Stadtteile: Bornheim; Riederwald; Seckbach 

Es ist ein Bericht des Magistrats vom 1.11.2019. Dieser hat alle notwendigen Schritte eingeleitet, die zur Umsetzung der Maßgaben aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.04.2019, § 3864 notwendig sind (ich zitiere):

  • Die geforderte Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem Land Hessen, die erste Regelungen zur Realisierung der Einhausung trifft, liegt im Entwurf abgestimmt vor.
  • Ein wesentlicher Punkt in der Verwaltungsvereinbarung ist die Beauftragung der „Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES)“ mit der Erarbeitung einer Entwurfsplanung und einer Kostenschätzung zur Realisierung der Einhausung der A 661 über eine Länge von rd. 1.000 m (Variante L 2). Die DEGES hat für die Erarbeitung einer Entwurfsplanung und für die Erstellung eines Zeit- und Maßnahmenplanes eine Kostennote vorgelegt. Für die Beauftragung der DEGES sind Mittel bereit zu stellen. Hierfür wird zurzeit ein gesonderter Vortrag des Magistrates an die Stadtverordnetenversammlung vorbereitet.
  • Die Beschlussfassung über die entsprechende Mittelbereitstellung ist die Voraussetzung zur Paraphierung der genannten Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Land.
  • Der Magistrat wird bei der weiteren Umsetzung der Maßgaben aus dem Beschluss § 3864 unaufgefordert berichten, wenn zum vorgenannten Sachverhalt wichtige neue Erkenntnisse erlangt und Ergebnisse erzielt worden sind.

Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau; Verkehrsausschuss

Beratung im Ortsbeirat: 3, 4, 10, 11

 


3) B 393 2019

Genossenschaftliches Wohnen auf dem Naxos-Gelände – Ein Gewinn für Frankfurt oder nur städtische Zuschüsse für bestimmte Wählergruppen?

Es ist ein Bericht des Magistrats vom 1.11.2019, B393.

Bei der Vergabe der Grundstücke auf dem Naxos-Areal im Erbbaurecht orientierte sich der vereinbarte Erbbauzins am geltenden Bodenrichtwert und wurde auf der Grundlage der erfolgten Bebauung auf die jeweiligen GFZ umgerechnet und somit den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Die Berechnung wird stadtweit für Wohnerbbaurechte angewendet und entspricht den Vorgaben des Magistrats und der Stadtverordnetenbeschlüsse.

Die ausgewählten Erbbauberechtigten stellten sich im Rahmen der Vergabe mit Projekten für selbstgenutztes Wohnen vor und haben durch ihre besonderen Wohn-, Lebens- und Nutzungskonzepte überzeugt. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Erbbauzinsen erhielten sie keine Sonderkonditionen. Die folgenden besonderen und über die reine Bebauung hinausgehenden Vergabebedingungen bzw. soziokulturellen, von dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer von 10 Jahren ab Schlüsselfertigstellung der Gebäude zu realisierenden, Vorhaben wurden in die Erbbauverträge aufgenommen:

Naxos-Gelände G1

Erbbauberechtigte: Bauherrengemeinschaft Baumaßschneider GbR

  • regelmäßige Überlassung von Gemeinschaftsräumen an Gruppen aus dem Stadtteil auch für nachbarschaftliche und soziokulturelle Nutzungen,
  • Beitrag zum Zusammenleben im Stadtteil durch Anbieten von soziokulturellen und Beratungsveranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils.

Naxos-Gelände G2

Erbbauberechtigte: Fundament bauen wohnen leben eG

  • Anbieten von gemeinsamen Unternehmungen (Lauftreff, Wandern, Radtouren, Seniorengymnastik, etc.) nicht nur hausintern, sondern auch für das Wohnviertel,
  • Durchführung von Projekten an und mit Schulen,
  • Aufbau einer Hausbibliothek im Gemeinschaftsraum – auch für das Wohnviertel zur Verfügung stehend – mit regelmäßig darin stattfindenden kulturellen Veranstaltungen.

Naxos-Gelände G3

Erbbauberechtigte: Lila Luftschloss eG

  • baurechtliche Festschreibung des Erdgeschosses zur öffentlichen, nachbarschaftsorientierten Nutzung mit einem Frauenberatungsladen,
  • Ausrichtung des räumlichen Konzepts der Wohnungen hin auf ein unterstützendes, nachbarschaftsorientiertes Wohnen älterer Frauen.

Naxos-Gelände G4

Erbbauberechtigte: Wohnbaugenossenschaft in Frankfurt am Main eG

  • Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss nicht nur den Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern auch interessierten Gruppen zur Verfügung stellen (z.B. für Kindergeburtstage, Bildvorträge, Kursangebote, wie Malerworkshops, Kochkurse, Fahrradwerkstatt etc.).

Naxos-Gelände G5

Erbbauberechtigte: Schnelle Kelle eG

  • Durchführung eines jährlichen Weihnachtsmarktes mit einer Dauer von mindestens 2 Tagen und maximal 4 Wochen auf einer öffentlichen Grünfläche an der Waldschmidtstraße, von der Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellt,
  • Aufbau eines Carsharing-Modells für die Bewohner des Gebäudes für den Zeitraum von 10 Jahren unter Anschaffung und Haltung von mindestens zwei Personenkraftwagen.

Naxos-Gelände G6

Erbbauberechtigte: Musikerhaus Naxos GbR c/o Bürgerstadt AG

  • Ergänzung der kulturellen Nutzung durch Wohnangebote an Ton- und Musikschaffende,
  • Schallentkoppelter Musikraum,
  • Nutzung der Gemeinschaftsräume der KiTa. Abends und an den Wochenenden für Musikkurse.

Die Verpflichtungen zur Bebauung wurden eingehalten. Gemäß den dem Magistrat, Amt für Bau und Immobilien, vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen und Nachweisen der Erbbauberechtigten wurden alle o.g. Auflagen eingehalten.

Das Gebäude in der Niddastraße 59 befindet sich derzeit in der Umbauphase. Eine endgültige Nutzung durch die Wohngruppen findet noch nicht statt, ist aber für den Herbst 2019 geplant. Die Niddastraße 57 wurde zum 1. Juni 2019 von der Gruppe bezogen. Die bisher umsetzbaren Vergabebedingungen wurden von beiden Gruppen eingehalten. Besonders erfreulich ist die aktive und vielfältige Erdgeschossnutzung der Niddastraße 57.

Die Liegenschaft in der Bolongarostraße 112 wurde an die Nachrückenden vergeben und befindet sich in der Anhandgabe. Weitere Liegenschaften in der Friedberger Landstraße und im Sossenheimer Weg befinden sich in der Anhandgabephase und reichen aktuell ihre Bauanträge ein. Es wird davon ausgegangen, dass zeitnah der Bau beider Häuser beginnen kann.

Gegenüber der Geschäftsstelle des Liegenschaftsfonds im Amt für Wohnungswesen besteht eine regelmäßige Berichtspflicht, welche eingehalten wird und der Überprüfung aller Vereinbarungen dient.

Im jährlichen Tätigkeitsberichten des Amtes für Wohnungswesen wird ebenfalls über die Projekte des gemeinschaftlichen und genossenschaftlichen Wohnens berichtet. Zukünftig entfällt dieser Bericht mit dem Verweis auf den Tätigkeitsberichtes des Amtes.

Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau

Beratung im Ortsbeirat: 1, 3, 4, 6

 


4) M 184 2019

Änderung der Stellplatzsatzung für die Stadt Frankfurt am Main hier: Satzungsbeschluss – §§ 52, 86 und 91 der Hessischen Bauordnung (HBO)

Es handelt sich um einen Vorgang des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2016, § 712 (M 143)

  1. Der vorgelegte Entwurf der geänderten Stellplatzsatzung für die Stadt Frankfurt am Main wird gemäß §§ 52, 86 und 91 Hessische Bauordnung (HBO) und §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) als Satzung beschlossen.
  2. Die ortsübliche Bekanntmachung ist entsprechend § 5 (3) HGO durchzuführen.

Begründung:

1. Anlass und Zielsetzung

Die letzte, umfassende Novellierung der Frankfurter Stellplatzsatzung (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. November 2016, § 712) hat am ursprünglichen Hauptmotiv für eine Stellplatzsatzung festgehalten: Öffentliche Straßenräume sollen vom ruhenden Verkehr und Parksuchverkehr entlastet werden, indem Stellplätze auf Baugrundstücken geschaffen werden müssen. Neben dieser Grundforderung verfolgte die Novellierung eine Flexibilisierung in der Anwendung und Erleichterungen insbesondere für den Wohnungsbau, sofern sie verkehrlich vertretbar erscheinen. Zusätzlich sollten alternative Mobilitätskonzepte sowie vor allem das Fahrrad als umweltverträgliches Verkehrsmittel unterstützt werden. Aus Sicht des Magistrats lassen sich diese grundlegenden Ziele auf der Grundlage der Satzung in der Verwaltungspraxis erfolgreich umsetzen. Für eine fundierte Bewertung ist der Anwendungszeitraum von etwa zwei Jahren allerdings noch zu kurz. Der Magistrat beabsichtigt in diesem Zusammenhang, die Auswirkungen der novellierten Satzung nach einer Geltungsdauer von fünf Jahren zu evaluieren.

Das Land Hessen hat mit der jüngsten Neufassung der Hessischen Bauordnung, in Kraft getreten am 07.07.2018, allerdings wesentliche Ziele der Frankfurter Stellplatzsatzung aufgegriffen und hierzu erweiterte gesetzliche Regelungsbefugnisse ergänzt. Konkret werden die Städte und Gemeinden in die Lage versetzt, über den bisherigen rechtlichen Rahmen hinaus den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen zu erklären (§ 52 Abs. 2 HBO). Das gilt explizit für die Aufstockung von Bestandsgebäuden. Darüber hinaus soll die Errichtung von Abstellplätzen für Fahrräder gefördert werden, indem in bestimmtem Umfang notwendige Kfz-Stellplätze durch Fahrradabstellplätze ersetzt werden können.

Der Magistrat möchte diese zusätzlichen Möglichkeiten nutzen und in die Frankfurter Stellplatzsatzung übernehmen.

Darüber hinaus sollen einige in der bisherigen Anwendung der Stellplatzsatzung offen gebliebenen Fragen der praktischen Umsetzung geklärt sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

 

2. Lösung

Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 Nr. 4 HBO wird ein Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen für die nachträgliche Aufstockung von Bestandsgebäuden zugunsten von Wohnungen erklärt. Damit sollen zusätzliche Investitionsanreize für die Ergänzung des Gebäudebestands geschaffen werden, die unter städtebaulichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten viele Vorteile bietet.

Auch unter verkehrlichen Gesichtspunkten erscheint ein vollständiger Verzicht auf den Stellplatznachweis vertretbar. Zum einen nimmt die Zahl der Wohnungen, die durch Aufstockung und nachträglichen Dachgeschossausbau genehmigt werden, stadtweit nur einen untergeordneten Anteil der insgesamt genehmigten Wohnungen ein. Im Jahr 2018 wurden beispielsweise etwas mehr als ca. 450 Wohnungen in vorhandenen Dächern bzw. durch Aufstockung zugelassen, die Gesamtzahl der genehmigten Wohnungen lag hingegen bei über 7000. Bei punktuellen Aufstockungen bestehender Gebäude ist deshalb regelmäßig nur mit geringen verkehrlichen Auswirkungen zu rechnen.

Größere und zusammenhängende Aufstockungsprojekte in einem ganzen Quartier oder größeren Siedlungen können hingegen zu Stellplatzbedarfen führen, die einer Regelung in einem Konzept bedürfen, um den öffentlichen Raum zu schützen. Regelmäßig führen solche umfassenden Maßnahmen zu einem Planerfordernis nach dem Baugesetzbuch oder sind zumindest Gegenstand von Ermessensentscheidungen auf dieser Gesetzesgrundlage. Darüber lassen sich auch die verkehrlichen Belange des Stellplatznachweises individuell steuern bzw. regeln. Eine abstrakte Regelung in der Stellplatzsatzung selbst, die z.B. den Verzicht an eine maximale Bruttogrundfläche oder aber das Baugrundstück knüpft, um die verkehrlichen Auswirkungen stärker einzugrenzen, führt in der Anwendung zu unbefriedigenden Ergebnisse. Die Bandbreite der Vorhaben reicht nämlich von der Aufstockung eines Reihenhauses über die Aufstockung einer Baulücke bis hin zu großflächigen Aufstockungen ganzer Siedlungen.

Im Zusammenhang mit dem bereits in der gültigen Stellplatzsatzung erklärten Verzicht auf einen Stellplatznachweis bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellergeschossen wird nun im Satzungstext selbst klargestellt, dass es sich um einen Ausbau zugunsten von Wohnnutzungen handeln muss. Aus den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Erläuterungen als Anlage zur bisherigen Satzung ergab sich die Privilegierung ausschließlich zugunsten einer Wohnnutzung bereits eindeutig. Ausbauten von Keller- und Dachgeschossen zu anderen, z.B. gewerblichen Zwecken sollten nicht begünstigt werden.

Zur Unterstützung umweltverträglicher Mobilitätsformen wird auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 HBO in der Stellplatzsatzung neu geregelt, dass bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden können. Der Magistrat schließt sich hiermit der Intention des Landesgesetzgebers an, durch den Ausbau eines attraktiven Abstellplatzangebotes für Fahrräder diese Mobilitätsform zu unterstützen und zu fördern. Der Ersatz von bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze erscheint auch mit Rücksicht auf die örtlichen Erschließungsverhältnisse im Frankfurter Stadtgebiet realistisch und verkehrlich verträglich.

Mit der gegenüber § 52 Abs. 4 Satz 2 HBO modifizierten Reglung, dass für einen notwendigen Stellpatz zwei Abstellplätze für Fahrräder herzustellen sind, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bereits mit der letzten, umfassenden Novellierung der Frankfurter Stellplatzsatzung die Bedeutung des Fahrrades als umweltverträgliches Verkehrsmittel durch die Anhebung der Zahlen notwendiger Fahrrad-Abstellplätze aufgegriffen und unterstützt wurde. Infolgedessen findet die Anrechnungsregelung gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 HBO, wonach von den zusätzlich herzustellenden Fahrrad-Abstellplätzen (vier pro Stellplatz) die Hälfte auf die nach der Stellplatzsatzung allgemein herzustellenden Abstellplätze anzurechnen sind, regelmäßig vollumfänglich Anwendung. Die in die Stellplatzsatzung aufgenommene Regelung spiegelt dieses Ergebnis wider.

Die Stellplatzsatzung wird insgesamt an die novellierten Gesetzesgrundlagen in der Hessischen Bauordnung angepasst. Dies gilt insbesondere auch für den neugefassten Paragraphen zu Ordnungswidrigkeiten.

Klarstellend wird in § 1 Abs. 3 der Satzung ergänzt, dass über die notwendigen Garagen- und Stellplätze hinaus keine weiteren Stellplätze und Garagen hergestellt werden dürfen. In der bisherigen Fassung war hier nur von weiteren Stellplätzen die Rede. Abstellplätze sind von der Regelung des § 1 Abs. 3 nicht erfasst. In der Verwaltungspraxis hat sich die Bruttogrundfläche als Bemessungsgrundlage für den Stellplatzbedarf grundsätzlich bewährt. Klarstellend wird noch einmal festgehalten, dass die Berechnung der Bruttogrundfläche nach den Regeln der DIN 277-1 „Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen – Teil 1: Hochbau“ erfolgt. Maßgeblich im Sinne der Stellplatzsatzung sind die Flächen für den Regelfall der Raumumschließung BGF (R) nach Abschnitt 5.6.1 der DIN 277 – 1. Damit sind die Bruttogrundflächen aller unter- und oberirdischen Geschosse mit Ausnahme der Bruttogrundflächen für Garagenstellplätze und Abstellplätze einzubeziehen. Im Wohnungsbau sind die Bruttogrundflächen aller oberirdischen Geschosse maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn in unterirdischen Geschossen Wohnungen geplant sind. In diesem Fall werden die unterirdischen Geschosse in die Berechnung mit einbezogen.

3. Alternativen

Alternative Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung der Zielsetzungen bieten sich nicht an.

4. Kosten

Unmittelbare Kosten entstehen der Stadt Frankfurt am Main durch die angesprochenen Änderungen nicht. Durch den zusätzlich erklärten Verzicht auf Stellplätze durch nachträgliche Aufstockungen sind teilweise verringerte Ablösebeträge aus einer zwingenden bzw. freiwilligen Ablöse denkbar. Demgegenüber steht eine durch den zusätzlichen Verzicht mögliche verstärkte Investitionstätigkeit im Wohnungsbau mit ihren positiven Auswirkungen auf das Wohnungsangebot und mögliche Steuereinnahmen der Stadt. Finanziell lassen sich diese Auswirkungen nicht verlässlich prognostizieren.

Anlagen zwei PDF-Dokumente:

Screenshot der Anlagen Karte
Screenshot der Anlagen Karte

Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau; Verkehrsausschuss; Haupt- und Finanzausschuss

Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16


5) M 183 2019

Kultur- und Freizeitticket hier: Konzept

Vortrag des Magristrats vom 1.11.:

  1. Es dient zur Kenntnis, dass die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 28.02.2019 (§ 3735 zum M 12), den Magistrat – Dezernat VII – beauftragt hat, ein Konzept für ein Kultur- und Freizeitticket zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Dem beiliegenden Konzept wird zugestimmt. Der Magistrat – Dezernat VII – wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.
  3. Das Kultur- und Freizeitticket kann von Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern kostenlos erworben werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, die entweder in Frankfurt am Main einen Wohnsitz haben oder dort zur Schule bzw. zur Kita gehen, wenn das monatliche Netto-Familieneinkommen unter 4.500 € liegt.

Alle anderen können das Ticket zu einem Preis von 29 € pro Jahr erwerben.

  1. Über die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.02.2019 (§ 3735 zum M 12) ab 2019 zusätzlich im Budget des Dezernats VII, Produktbereich 21, bereitgestellten Mittel von 1,00 Mio. € werden dem Dezernat VII ab 2020 weitere Mittel in Höhe von 0,45 Mio. €, also insgesamt 1,45 Mio. € jährlich (inkl. der zusätzlichen Personalaufwendungen), auf der Planungsbasis von 20.000 ausgegebenen Kultur- und Freizeittickets bereitgestellt.

Der Magistrat wird beauftragt, die zusätzlichen Mittel in Höhe von 0,45 Mio € jährlich im Endausdruck zum Haushalt 2020/21 einzustellen.

  1. Sofern die Anzahl der tatsächlich ausgegebenen Kultur- und Freizeittickets die vorgenannte Planungsbasis überschreitet, sind die entstehenden Mehrkosten in 2020 bzw. 2021 jeweils mit einer gesonderten Vorlage mit Deckungsvorschlag zu beordnen und für die kommenden Haushaltsjahre ab 2022 ff. anzumelden

 

  1. Zur administrativen Abwicklung des Kultur- und Freizeittickets wird das Kulturamt ermächtigt, zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse zur Einführung des Kultur- und Freizeittickets zu begründen. Der Zoologische Garten wird ermächtigt, ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zur Bewältigung des steigenden Aufwandes im Kassenbereich zu begründen. Eine abschließende tarifliche Bewertung der zur Abwicklung des Kultur- und Freizeittickets im Amt 41 vorgesehenen Tätigkeitsgebiete erfolgt zu gegebener Zeit auf der Grundlage entsprechender Entwürfe von Stellenbeschreibungen. Die Bewertung des Tätigkeitsgebietes im Kassenbereich des Zoologischen Gartens orientiert sich an vorhandenen Parallelstellen.

 

Begründung:

A. Zielsetzung

Das Kultur- und Freizeitticket ist Teil eines von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung beschlossenen, umfassenden Pakets für Mieterinnen und Mieter, Familien mit Kindern und für eine ökologische Stadt.

Mit dem Kultur- und Freizeitticket setzt die Stadt Frankfurt am Main ein eindeutiges Zeichen, wie wichtig ihr kulturelle Teilhabe in Frankfurt ist. Das Kultur- und Freizeitticket verfolgt das kultur- und sozialpolitische Ziel, kulturelle Teilhabe für alle Kinder und Jugendliche anzuregen und zu fördern und auch für Kinder aus Haushalten mit geringen und mittleren Einkommen finanziell zu ermöglichen.

Bereits seit 2017 ist der Eintritt in die 16 städtischen Museen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren frei. Nun wird Frankfurter Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren, die in Frankfurt am Main einen Wohnsitz haben oder hier zur Schule/ Kita gehen, der freien Eintritt in nicht-städtische Museen sowie den Zoo ermöglicht, wenn sie in einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis maximal 4.500 € wohnhaft sind. Eltern bzw. Sorgeberechtigte, die ein höheres Haushaltsnettoeinkommen haben bzw. die nicht in Frankfurt wohnhaft sind, können das Ticket für einen moderaten Preis von 29 € pro Jahr erwerben.

Das Antragsverfahren ist zur Erreichung des mit dem im M 12 vorgegebenen Ziel, möglichst viele Kinder am Kultur- und Freizeitticket teilhaben zu lassen, für die Antragsteller so einfach wie möglich zu halten. Das Kultur- und Freizeitticket kann vor Ort in den Sozialrathäusern und von zuhause oder unterwegs online beantragt werden.

 

B. Alternativen

Sollte das Konzept zum Kultur- und Freizeitticket nicht umgesetzt werden, würde die Chance vertan, einen weiteren konkreten Schritt zur kulturellen Teilhabe in Frankfurt zu unternehmen. So würde auf einen wichtigen Impuls verzichtet, Kinder aus allen Einkommensgruppen zu regelmäßigen Nutzern der beteiligten Kulturinstitutionen zu machen.

C. Lösung

Es können zwei Arten des Kultur- und Freizeittickets beantragt werden: Zum einen die kostenlose Variante, in den Fällen, in denen das monatliche Netto-Familieneinkommen 4.500 € nicht übersteigt und zum anderen die Variante zum moderaten Preis von 29 € pro Jahr.

Das Kultur- und Freizeitticket kann vor Ort in den Sozialrathäusern und von zuhause oder unterwegs online beantragt werden.

Im Anschluss an die Zustellung der Plastikkarte ist der freie Eintritt über die 16 städtischen Museen hinaus in 19 weiteren nicht-städtischen Museen und dem Zoo möglich.

Die Karte dient einerseits in Verbindung mit dem Schülerausweis oder einem gültigen Lichtbildausweis als Eintrittskarte und andererseits als Instrument zur Erfassung der Besuchszahlen, anhand derer den Kultureinrichtungen die mit dem Kultur- und Freizeitticket verbundenen Eintrittsausfälle von der Stadt Frankfurt am Main exakt kompensiert werden.

D. Kosten

Aufbauend auf der im Rahmen der Abwicklung der MuseumsuferCard bereits bewährten und größtenteils vorhandenen sowie finanzierten Infrastruktur wird von folgenden Kosten bei hier zugrunde gelegten 20.000 Ticketinhaber*innen bis Ende 2021 ausgegangen:

– Kosten 1,22 Mio. €
   
o  Kartenproduktion/ Support 95.300 €
   
Je mehr Karten produziert werden, desto kostengünstiger wird die Einzelproduktion. Es wird im Folgenden mit einer Ausgabe von insg. 20.000 Karten bis Ende 2021 kalkuliert.
             
o  Kompensation der Eintrittsausfälle 1,08 Mio. €
§ Städtische Museen 150 T€
(für die Eintrittsfreiheit, die seit 01.01.2017 gilt)   
§ Zoologischer Garten Frankfurt 480 T€
§ Nicht-städtische Museen 450 T€
   
Ausgangsgröße für diese Berechnung der zu ersetzenden Eintrittsausfälle ist die Gesamtzahl der U18-Besuche bei jeweils einem Besuch im Zoo sowie in einem nichtstädtischen Museum pro Karteninhaber*in und Quartal zum durchschnittlichen Eintrittspreis für Kinder. Eine genaue Abschätzung der veränderten Besuchszahlen nach Einführung des Tickets ist vorab nicht möglich. Die genannten Kosten haben insofern vorläufigen Charakter und sind der tatsächlichen Entwicklung anzupassen (auf Ziff. 5 des Beschlusstenors wird verwiesen).
 
o  Zusätzliche Kosten im Zoologischen Garten 45.000 €         
(Reinigung und Sicherheitsdienst)  
   
– Personalaufwendungen: 215.400 €
   
o  2 Stellenneuschaffungen im Kulturamt  
o  1 zusätzliche Stelle im Kassenbereich Zoo

Anlage: Konzept als PDF-Datei

Zuständige Ausschüsse: Kultur- und Freizeitausschuss; Haupt- und Finanzausschuss

Beratung im Ortsbeirat: 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 12

 

Von alex

Bloggt seit 1999/2000, glücklicher Ehemann und Papa. Gebürtig aus der Uni-Stadt Tübingen und dann 2010 nach Frankfurt am Main gezogen. Von dort Ende 2022 weggezogen und leben glücklich im ländlicheren Raum. Mehr auf meiner Über mich-Seite